Mittwoch, 8. Juni 2022

BFH: Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer bei der Gewerbesteuer

Urteil vom 2. Februar 2022 - Az. III R 65/19

Die Klägerin in diesem Verfahren stellt als GmbH Verpackungsmittel aus Kunststoff her. Zwei an der GmbH Beteiligte sind Geschwister und auch Gesellschafter einer GbR, die an die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2014 ein Betriebsgebäude vermietet hatten. Laut Mietvertrag wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Das Finanzamt rechnete die Grundsteuer mit den Mietzinsen dem Gewinn hinzu (§ 8 Nr. 1 e GewStG). Hiergegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit einem Einspruch, sodass sie im Anschluss mit Erfolg Klage erhob.

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Hinzurechnung der umgelegten Grundsteuer rechtswidrig war. Dies sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei Instandhaltungsaufwendungen gerechtfertigt, die nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind. Dagegen handele es sich bei der Grundsteuer um eine konstante Position, die vom Eigentümer ertragsmindernd geltend gemacht werden könne.

Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit anders. Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 1e GewStG sei wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasse nicht nur die laufenden Mietzahlungen, sondern auch die vom Mieter zusätzlich zu tragenden Aufwendungen, wenn sie nach dem „gesetzestypischen Lastenverteilungssystem“ eigentlich vom Vermieter zu tragen wären. So verhalte es sich bei der Grundsteuer, die nach dem Grundsteuergesetz vom Eigentümer zu tragen ist. Wälzt der Vermieter die Grundsteuer wirksam auf den Mieter um, zählt sie zu der von ihm zu entrichtenden Miete, sodass die Grundsteuer nach § 8 Nr. 1e GewStG in die hinzuzurechnenden Mietzinsen einfließt.

An dieser Einschätzung ändere auch die Ansicht des Finanzgerichtes nicht, dass die Klägerin damit höher besteuert werden würde als ein vergleichbarer Gewerbetreibender, der mit eigenem Sachkapital wirtschafte und die Grundsteuer somit ertragsmindernd geltend machen könne. Insofern wiesen die obersten Finanzrichter auf die bisherige Rechtsprechung hin, die besagt, dass der Mieter von Grundbesitz einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterliegen kann und dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Dies sei dem sogenannten Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer geschuldet. „Entgegen der Rechtsansicht des FG gilt die Überlegung, dass die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter sich typischerweise in einer Verminderung des ‚reinen‘ Miet- oder Pachtzinses auswirkt, für die Umlegung von Grundsteuer ebenso wie für Instandhaltungsaufwendungen, bei denen der Senat die Hinzurechnung bejaht hat.“