Auch in diesem Verfahren ging es wie im vorigen Urteil um die Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer. Die Beklagte wollte in diesem Fall ihre Kellerräume umbauen und zu Wohnzwecken nutzen. Dabei sollte der Keller durch Aushub 25cm tiefer gelegt werden, um die für Wohnräume erforderliche Höhe aufzuweisen- Die Klägerin wollte klageweise erreichen, von der Beklagten Auskunft über die baulichen Veränderungen im Keller zu erhalten, dass ihr gemeinsam mit einem Sachverständigen Zugang zu den Kellerräumen gewährt wird, dass der Deckendurchbruch beseitigt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird sowie die Nutzung der Kellerräume als Wohnräume zu unterlassen. Das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte die Klage dagegen vollumfänglich abgewiesen. In der Revisionsinstanz teilte der Hausverwalter dem Gericht mit, dass die Eigentümer der Klägerin per Beschluss untersagt hätten, die Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.
Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin nicht mehr prozessführungsbefugt sei. Zwar bestünde die Prozessführungsbefugnis für Klagen, die vor dem 1. Dezember 2020 rechtshängig wurden, weiter, allerdings nur so lange bis das vertretungsberechtigte Organ der Gemeinschaft einen entgegenstehenden Willen dem Gericht mitteilt. Dies sei im vorliegenden Fall durch das Schreiben der Hausverwaltung geschehen, sodass die Klägerin nicht mehr länger aktivlegitimiert sei. Eine Verwirkung des Rechts der Gemeinschaft, der Klägerin die Aktivlegitimation zu entziehen komme nicht in Betracht. Dies käme nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft vor der WEG-Reform das Recht auf Vergemeinschaftung verwirkt hätte. Dies sei allerdings nur anzunehmen, wenn die Gemeinschaft neben einem reinen Zeitablauf der Klägerin auch durch ihr Verhalten zu verstehen gegeben hätte, die Vergemeinschaftung nicht vornehmen zu wollen. Dies sei hier nicht der Fall.
Eine Prozessführungsbefugnis der Klägerin könnte sich höchstens aus der Beeinträchtigung des Sondereigentums ergeben, wofür es vorliegend keine Anzeichen gebe. Zwar sei es möglich, dass wie die Klägerin vorträgt, statische Auswirkungen auf das Gebäude und somit auch auf das Sondereigentum zu erwarten sind. Allerdings ändere dies nichts daran, dass die Störung aus dem Bereich des Gemeinschaftseigentums stammt.
Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung der Wohnnutzung in den Kellerräumen ist die Klägerin nach der WEG-Reform nicht mehr prozessführungsbefugt. Die zweckwidrige Nutzung einer Sondereigentumseinheit stellte zwar auch nach neuem Recht eine mittelbare Beeinträchtigung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer der Gemeinschaft dar. Allerdings kann die Unterlassung nicht mehr von jedem Wohnungseigentümer selbst durchgesetzt werden. Nach § 9a Abs. 2 WEG ist hierfür allein die Gemeinschaft zuständig. Sofern die Gemeinschaft ein Einschreiten ablehnt, können einzelner Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ein solches beanspruchen. Gegebenenfalls muss dieses Tätigwerden mit der Beschlussersetzungsklage durchgesetzt werden.